All­ge­mei­ne Geschäftsbedingungen

All­ge­mei­ne Bedingungen

März 2023

 

  1. All­ge­mei­ne Bedingungen

Nach­ste­hen­de Bedin­gun­gen gel­ten nur gegen­über Kaufleuten,

juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts oder einem

öffent­lich recht­li­chen Son­der­ver­mö­gen. Lie­fe­run­gen erfolgen

– unab­hän­gig vom Auf­trags­wert – aus­schließ­lich zu den

nach­ste­hen­den Lie­fer­be­din­gun­gen. Ein­kaufs­be­din­gun­gen oder

sons­ti­ge Bedin­gun­gen des Kun­den gel­ten nur, wenn sie schriftlich

von JUM­BO bestä­tigt wer­den. Ist der Bestel­ler ein Großhändler,

ist er ver­pflich­tet, nur an den Ein­zel­han­del zu lie­fern und ist

der Bestel­ler ein Ein­zel­händ­ler, ist er ver­pflich­tet, nur an den

End­ver­brau­cher zu ver­kau­fen. Die­se Bedin­gun­gen gel­ten bei

stän­di­gen Geschäfts­be­zie­hun­gen auch für künf­ti­ge Geschäf­te, bei

denen nicht aus­drück­lich auf sie Bezug genom­men ist, sofern sie

dem Bestel­ler bereits zuge­gan­gen sind.

  1. Lieferung

Lie­fe­run­gen erfol­gen frei­blei­bend oder nach Abspra­che mit

dem Bestel­ler. Lie­fer­fris­ten begin­nen nach Ein­gang aller für die

Aus­füh­rung des Auf­tra­ges erfor­der­li­chen Unter­la­gen und der

Zah­lung, soweit die­se ver­ein­bart ist (Vor­kas­se). Mit Mel­dung der

Ver­sand­be­reit­schaft gilt die Lie­fer­frist als ein­ge­hal­ten, wenn sich

die Ver­sen­dung ohne Ver­schul­den des Lie­fe­rers ver­zö­gert oder

unmög­lich ist. Ange­mes­se­ne Teil­lie­fe­run­gen sowie zumutbare

Abwei­chun­gen von den Bestell­men­gen sind zuläs­sig. Wird eine

ver­ein­bar­te Lie­fer­frist nicht ein­ge­hal­ten, so ist, falls JUM­BO nicht

grob fahr­läs­sig oder vor­sätz­lich gehan­delt hat, unter Ausschluss

wei­te­rer Ansprü­che der Bestel­ler nach Ablauf einer angemessenen

Nach­frist berech­tigt, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten. Ein Rück­tritt ist

aus­ge­schlos­sen, wenn sich der Bestel­ler selbst in Annahmeverzug

befin­det. Dem Bestel­ler bleibt der Nach­weis eines höhe­ren Schadens

vor­be­hal­ten. Bei Abruf­auf­trä­gen ohne Ver­ein­ba­rung von Laufzeit,

Fer­ti­gungs­grö­ßen und Abnah­me­ter­mi­nen kann JUM­BO spätestens

drei Mona­te nach Ver­trags­ab­schluss eine ver­bind­li­che Festlegung

hier­über ver­lan­gen. Kommt der Bestel­ler die­sem Ver­lan­gen nicht

inner­halb von drei Wochen nach, ist JUM­BO berech­tigt, eine

2‑wöchige Nach­frist zu set­zen. Nach deren Ablauf ist JUMBO

berech­tigt, vom Ver­tra­ge zurück­zu­tre­ten und/oder Schadensersatz

zu ver­lan­gen. Ereig­nis­se höhe­rer Gewalt berech­ti­gen JUM­BO, die

Lie­fe­rung um die Dau­er der Behin­de­rung und eine angemessene

Anlauf­zeit hin­aus­zu­schie­ben oder wegen des noch nicht erfüllten

Tei­les vom Ver­tra­ge ganz oder teil­wei­se zurück­zu­tre­ten. Der

höhe­ren Gewalt ste­hen Streik, Aus­sper­rung oder unvorhersehbare,

unver­meid­li­che Umstän­de, z.B. Betriebs­stö­run­gen gleich, die

JUM­BO die recht­zei­ti­ge Lie­fe­rung trotz zumut­ba­rer Anstrengungen

unmög­lich machen; den Nach­weis dar­über hat JUM­BO füh­ren. Dies

gilt auch, wenn die vor­ge­nann­ten Behin­de­run­gen wäh­rend eines

Ver­zu­ges oder bei einem Unter­lie­fe­ran­ten ein­tre­ten. Der Besteller

kann JUM­BO auf­for­dern, inner­halb von zwei Wochen zu erklä­ren, ob

er zurück­tre­ten will oder inner­halb einer ange­mes­se­nen Nachfrist

lie­fern will. Erklärt sich JUM­BO nicht, kann der Bestel­ler vom nicht

erfüll­ten Teil des Ver­tra­ges zurück­tre­ten. JUM­BO wird den Besteller

unver­züg­lich benach­rich­ti­gen, wenn ein Fall höhe­rer Gewalt eintritt.

Er hat Beein­träch­ti­gun­gen des Bestel­lers so gering wie mög­lich zu

hal­ten.

  1. Gefahrübergang

Die Gefahr der Lie­fe­rung geht mit Absen­dung der Ware bei JUMBO

oder dem jewei­li­gen Aus­lie­fe­rungs­la­ger auf den Kun­den über. Dies

gilt auch für Teillieferungen.

  1. Preise

JUM­BO berech­net die Prei­se nach Maß­ga­be der für die einzelnen

Pro­dukt­grup­pen jeweils gül­ti­gen Preis­lis­te. Für Sonderprojekte

gel­ten die jeweils ver­ein­bar­ten und von JUM­BO schriftlich

bestä­tig­ten Prei­se. Soweit von JUM­BO nicht anders schriftlich

bestä­tigt, gel­ten die ange­ge­be­nen Prei­se ab Ratin­gen bzw.

ab Aus­lie­fe­rungs­la­ger und schlie­ßen Mehr­wert­steu­er, Porto,

Ver­pa­ckung und Wert­ver­si­che­rung nicht ein. Die Ver­pa­ckung wird

zu Selbst­kos­ten in Rech­nung gestellt. Ver­pa­ckun­gen und Versand

erfol­gen nach bes­tem Ermes­sen von JUMBO.

  1. Zahlungsbedingungen

Rech­nun­gen von Jum­bo sind — soweit nicht anders ver­ein­bart — 30 Tage

nach Rech­nungs­stel­lung net­to zu bezah­len. Erst­ma­li­ge Belieferung

von Neu­kun­den erfolgt aus­schließ­lich gegen Vorauskasse,

Bank­bürg­schaft oder Erstat­tung einer Bearbeitungsgebühr

(abhän­gig vom Auftragsvolumen).

  1. Gewähr­leis­tung und Mängelrüge

Män­gel­rü­gen sind unver­züg­lich schrift­lich gel­tend zu machen. Bei

ver­steck­ten Män­geln ist die Rüge unver­züg­lich nach Fest­stel­lung zu

erhe­ben. In bei­den Fäl­len ver­jäh­ren, soweit nicht ande­res vereinbart,

alle Män­gel­an­sprü­che 12 Mona­te nach Gefahr­über­gang. Soweit das

Gesetz län­ge­re Fris­ten vor­schreibt, gel­ten die­se. Alle die­je­ni­gen Teile

sind unent­gelt­lich nach Wahl von JUM­BO nach­zu­bes­sern oder neu

zu lie­fern, die sich infol­ge eines vor dem Gefahr­über­gang liegenden

Umstan­des als man­gel­haft her­aus­stel­len. Die Fest­stel­lung solcher

Män­gel ist JUM­BO unver­züg­lich schrift­lich zu mel­den. Ersetzte

Tei­le wer­den Eigen­tum von JUM­BO. Zur Vor­nah­me aller JUMBO

not­wen­dig erschei­nen­den Nach­bes­se­run­gen und Ersatzlieferungen

hat der Bestel­ler nach Ver­stän­di­gung mit JUM­BO die erforderliche

Zeit und Gele­gen­heit zu geben; andern­falls ist JUM­BO von der

Haf­tung für die dar­aus ent­ste­hen­den Fol­gen befreit. Nur in

drin­gen­den Fäl­len der Gefähr­dung der Betriebs­si­cher­heit bzw. zur

Abwehr unver­hält­nis­mä­ßig gro­ßer Schä­den, wobei JUM­BO sofort

zu ver­stän­di­gen ist, hat der Bestel­ler das Recht, den Man­gel selbst

oder durch Drit­te besei­ti­gen zu las­sen und von JUM­BO Ersatz der

erfor­der­li­chen Auf­wen­dun­gen zu ver­lan­gen. Von den durch die

Nach­bes­se­rung bzw. Ersatz­lie­fe­rung ent­ste­hen­den Kos­ten trägt

JUM­BO – soweit sich die Bean­stan­dung als berech­tigt herausstellt

– die Kos­ten des Ersatz­stü­ckes ein­schließ­lich des Versandes

und Ver­pa­ckung. Der Bestel­ler hat im Rah­men der gesetzlichen

Vor­schrif­ten ein Recht zum Rück­tritt vom Ver­trag, wenn JUMBO

– unter Berück­sich­ti­gung der gesetz­li­chen Aus­nah­me­fäl­le – eine

ihm gesetz­te ange­mes­se­ne Frist für die Nach­bes­se­rung oder

Ersatz­lie­fe­rung wegen eines Sach­man­gels frucht­los verstreichen

lässt. Liegt nur ein uner­heb­li­cher Man­gel vor, steht dem Besteller

ledig­lich ein Recht zur Min­de­rung des Ver­trags­prei­ses zu. Das Recht

auf Min­de­rung des Ver­trags­prei­ses bleibt ansons­ten ausgeschlossen.

Kei­ne Gewähr wird ins­be­son­de­re in fol­gen­den Fäl­len übernommen:

Unge­eig­ne­te oder unsach­ge­mä­ße Ver­wen­dung, fehlerhaftes

Zusam­men­set­zen (Mon­ta­ge) bzw. Inge­brauch­nah­me durch den

Bestel­ler oder Drit­te, natür­li­che Abnut­zung, feh­ler­haf­te oder

nach­läs­si­ge Behand­lung, nicht ord­nungs­ge­mä­ße Ver­wen­dung oder

War­tung, unge­eig­ne­ter Ein­satz. Bes­sert der Bestel­ler oder ein Dritter

unsach­ge­mäß nach, besteht kei­ne Haf­tung für JUM­BO für die daraus

ent­ste­hen­den Fol­gen. Glei­ches gilt für ohne vor­he­ri­ge Zustimmung

von JUM­BO vor­ge­nom­me­ne Ände­run­gen des Liefergegenstandes.

Wenn JUM­BO den Kun­den außer­halb sei­ner Ver­trags­leis­tung beraten

hat, haf­tet JUM­BO für die Funk­ti­ons­fä­hig­keit und die Eig­nung des

Lie­fer­ge­gen­stan­des nur bei aus­drück­li­cher vor­he­ri­ger Zusicherung.

Erfährt der Bestel­ler, dass durch die von JUM­BO gelie­fer­te Ware

eine Schutz­rechts­ver­let­zung bei einem Drit­ten ein­tre­ten könnte,

ist der Bestel­ler ver­pflich­tet, JUM­BO dies unver­züg­lich mitzuteilen.

Das­sel­be gilt für den Fall, dass als Fol­ge eines Verbrauchsgüterkaufs

der Bestel­ler in Regress genom­men wird (§ 478 BGB).

  1. Sons­ti­ge Haftung

Wenn der Lie­fer­ge­gen­stand durch Ver­schul­den von JUM­BO infolge

unter­las­se­ner oder feh­ler­haf­ter Aus­füh­rung von vor oder nach

Ver­trags­ab­schluss erfolg­ten Vor­schlä­gen und Bera­tun­gen oder

durch die Ver­let­zung ande­rer ver­trag­li­cher Nebenverpflichtungen

– ins­be­son­de­re Anlei­tung für Bedie­nung und War­tung des

Lie­fer­ge­gen­stan­des – vom Bestel­ler nicht ver­trags­ge­mäß verwendet

wer­den kann, so gilt unter Aus­schluss wei­te­rer Ansprü­che des

Kun­den die nach­fol­gen­de Rege­lung. Für Schä­den, die nicht am

Lie­fer­ge­gen­stand selbst ent­stan­den sind, haf­tet JUM­BO aus welchen

Rechts­grün­den auch immer nur bei Vor­satz, gro­ber Fahrlässigkeit,

bei schuld­haf­ter Ver­let­zung von Leben, Kör­per und Gesundheit,

bei Män­geln, die arg­lis­tig ver­schwie­gen oder deren Abwesenheit

garan­tiert wur­de, bei Män­geln des Lie­fer­ge­gen­stan­des, soweit

nach Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz für Per­so­nen- oder Sach­schä­den an

pri­vat genutz­ten Gegen­stän­den gehaf­tet wird. Bei schuldhafter

Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten haf­tet JUM­BO auch bei

gro­ber Fahr­läs­sig­keit nicht lei­ten­der Ange­stell­ter und bei leichter

Fahr­läs­sig­keit, in letz­te­rem Fal­le begrenzt auf den vertragstypischen,

ver­nünf­ti­ger­wei­se vor­her­seh­ba­ren Scha­den. Wei­te­re Ansprüche

sind aus­ge­schlos­sen.

  1. Eigentumsvorbehalt

Das Eigen­tum an den gelie­fer­ten Waren bleibt zur Sicherung

aller Ansprü­che vor­be­hal­ten, die uns aus der gegen­wär­ti­gen und

künf­ti­gen Geschäfts­ver­bin­dung bis zum Aus­gleich aller Salden

gegen den Bestel­ler und sei­ne Kon­zern­ge­sell­schaf­ten zustehen.

Das Eigen­tum erstreckt sich auf die durch Ver­ar­bei­tung der

Vor­be­halts­wa­re ent­ste­hen­de neue Sache. Der Bestel­ler stellt die

neue Sache unter Aus­schluss des eige­nen Eigen­tums­er­werbs für

JUM­BO her und ver­wahrt sie für JUM­BO. Hier­aus erwach­sen dem

Bestel­ler kei­ne Ansprü­che gegen JUM­BO. Bei einer Verarbeitung

unse­rer Vor­be­halts­wa­re mit Waren ande­rer Lie­fe­ran­ten, deren

Eigen­tums­rech­te sich eben­falls an der neu­en Sache fortsetzen,

erwirbt JUM­BO zusam­men mit die­sen Lie­fe­ran­ten – unter Ausschluss

eines Mit­ei­gen­tums­er­werbs des Bestel­lers — Mit­ei­gen­tum an der

neu­en Sache, wobei der Mit­ei­gen­tums­an­teil von JUM­BO dem

Ver­hält­nis des Rech­nungs­wer­tes unse­rer Vor­be­halts­wa­re zu dem

Gesamt­rech­nungs­wert aller mit­ver­ar­bei­te­ten Vorbehaltswaren

ent­spricht. Der Bestel­ler tritt bereits jetzt sei­ne For­de­run­gen aus

der Ver­äu­ße­rung von Vor­be­halts­wa­re aus unse­ren gegenwärtigen

und künf­ti­gen Waren­lie­fe­run­gen mit sämt­li­chen Nebenrechten

im Umfang unse­res Eigen­tums­an­teils zur Siche­rung an JUMBO

  1. Bei Ver­ar­bei­tung im Rah­men eines Werks­ver­tra­ges wird die

Werk­lohn­for­de­rung in Höhe des antei­li­gen Betra­ges unserer

Rech­nung für die mit­ver­ar­bei­te­te Vor­be­halts­wa­re schon jetzt an

uns abge­tre­ten. Solan­ge der Bestel­ler sei­nen Ver­pflich­tun­gen aus

der Geschäfts­ver­bin­dung an uns ord­nungs­ge­mäß nach­kommt, darf

er über die in unse­rem Eigen­tum ste­hen­de Ware im ordentlichen

Geschäfts­gang ver­fü­gen und die an uns abge­tre­te­nen Forderungen

selbst ein­zie­hen. Bei Zah­lungs­ver­zug oder begrün­de­ten Zwei­feln an

der Zah­lungs­fä­hig­keit oder Kre­dit­wür­dig­keit des Bestel­lers sind wir

JUM­BO berech­tigt, die abge­tre­te­nen For­de­run­gen ein­zu­zie­hen und

die Vor­be­halts­wa­re zurück­zu­neh­men. Scheck-/Wech­sel­zah­lun­gen

gel­ten erst nach Ein­lö­sung durch den Bestel­ler als Erfüllung.

Hin­sicht­lich der Ver­ein­ba­rung von Eigen­tums­vor­be­halts­rech­ten gilt

aus­schließ­lich deut­sches Recht.

  1. Auf­rech­nung und Zurückbehaltungsrechte

Der Bestel­ler ist zur Auf­rech­nung nur mit sol­chen Forderungen

berech­tigt, die von JUM­BO aner­kannt oder rechts­kräf­tig festgestellt

sind. Das glei­che gilt für die Aus­übung von Leistungsverweigerungsund

Zurück­be­hal­tungs­rech­ten im Hin­blick auf den jeweils

zugrun­de­lie­gen­den Anspruch des Bestellers.

  1. Vertragsänderung

Ver­trag­li­che Ergän­zun­gen, Abän­de­run­gen oder Nebenabreden

bedür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit der schrift­li­chen Bestä­ti­gung durch

JUM­BO.

  1. Sonstiges

Gerichts­stand und Erfül­lungs­ort ist Haan als Haupt­sitz von JUMBO.

JUM­BO behält sich das Recht vor, nach sei­ner Wahl den Kunden

an sei­nem all­ge­mei­nen Gerichts­stand in Anspruch zu nehmen.

Soll­ten eine oder meh­re­re der vor­ste­hen­den Klau­seln unwirksam

sein oder wer­den, ist davon die Wirk­sam­keit der übri­gen Klauseln

nicht berührt. Unwirk­sa­me oder nicht durch­führ­ba­re Klau­seln sind

durch sol­che zu erset­zen, die dem wirt­schaft­lich angestrebten

Zweck der ent­fal­le­nen Klau­sel am nächs­ten kommt. Im Rah­men der

Geschäfts­be­zie­hung wer­den Daten über Bestel­ler und Lieferanten

gespei­chert und verarbeitet.