Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Bedingungen
März 2023
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Allgemeine Bedingungen
Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem
öffentlich rechtlichen Sondervermögen. Lieferungen erfolgen
– unabhängig vom Auftragswert – ausschließlich zu den
nachstehenden Lieferbedingungen. Einkaufsbedingungen oder
sonstige Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie schriftlich
von JUMBO bestätigt werden. Ist der Besteller ein Großhändler,
ist er verpflichtet, nur an den Einzelhandel zu liefern und ist
der Besteller ein Einzelhändler, ist er verpflichtet, nur an den
Endverbraucher zu verkaufen. Diese Bedingungen gelten bei
ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei
denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie
dem Besteller bereits zugegangen sind.
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Lieferung
Lieferungen erfolgen freibleibend oder nach Absprache mit
dem Besteller. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die
Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und der
Zahlung, soweit diese vereinbart ist (Vorkasse). Mit Meldung der
Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn sich
die Versendung ohne Verschulden des Lieferers verzögert oder
unmöglich ist. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare
Abweichungen von den Bestellmengen sind zulässig. Wird eine
vereinbarte Lieferfrist nicht eingehalten, so ist, falls JUMBO nicht
grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, unter Ausschluss
weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen
Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein Rücktritt ist
ausgeschlossen, wenn sich der Besteller selbst in Annahmeverzug
befindet. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines höheren Schadens
vorbehalten. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit,
Fertigungsgrößen und Abnahmeterminen kann JUMBO spätestens
drei Monate nach Vertragsabschluss eine verbindliche Festlegung
hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht
innerhalb von drei Wochen nach, ist JUMBO berechtigt, eine
2‑wöchige Nachfrist zu setzen. Nach deren Ablauf ist JUMBO
berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten und/oder Schadensersatz
zu verlangen. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen JUMBO, die
Lieferung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene
Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten
Teiles vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten. Der
höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare,
unvermeidliche Umstände, z.B. Betriebsstörungen gleich, die
JUMBO die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen
unmöglich machen; den Nachweis darüber hat JUMBO führen. Dies
gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines
Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Besteller
kann JUMBO auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob
er zurücktreten will oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist
liefern will. Erklärt sich JUMBO nicht, kann der Besteller vom nicht
erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. JUMBO wird den Besteller
unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt eintritt.
Er hat Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu
halten.
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Gefahrübergang
Die Gefahr der Lieferung geht mit Absendung der Ware bei JUMBO
oder dem jeweiligen Auslieferungslager auf den Kunden über. Dies
gilt auch für Teillieferungen.
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Preise
JUMBO berechnet die Preise nach Maßgabe der für die einzelnen
Produktgruppen jeweils gültigen Preisliste. Für Sonderprojekte
gelten die jeweils vereinbarten und von JUMBO schriftlich
bestätigten Preise. Soweit von JUMBO nicht anders schriftlich
bestätigt, gelten die angegebenen Preise ab Ratingen bzw.
ab Auslieferungslager und schließen Mehrwertsteuer, Porto,
Verpackung und Wertversicherung nicht ein. Die Verpackung wird
zu Selbstkosten in Rechnung gestellt. Verpackungen und Versand
erfolgen nach bestem Ermessen von JUMBO.
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Zahlungsbedingungen
Rechnungen von Jumbo sind — soweit nicht anders vereinbart — 30 Tage
nach Rechnungsstellung netto zu bezahlen. Erstmalige Belieferung
von Neukunden erfolgt ausschließlich gegen Vorauskasse,
Bankbürgschaft oder Erstattung einer Bearbeitungsgebühr
(abhängig vom Auftragsvolumen).
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Gewährleistung und Mängelrüge
Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei
versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu
erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nicht anderes vereinbart,
alle Mängelansprüche 12 Monate nach Gefahrübergang. Soweit das
Gesetz längere Fristen vorschreibt, gelten diese. Alle diejenigen Teile
sind unentgeltlich nach Wahl von JUMBO nachzubessern oder neu
zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden
Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher
Mängel ist JUMBO unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte
Teile werden Eigentum von JUMBO. Zur Vornahme aller JUMBO
notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen
hat der Besteller nach Verständigung mit JUMBO die erforderliche
Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist JUMBO von der
Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in
dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur
Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei JUMBO sofort
zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst
oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von JUMBO Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von den durch die
Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt
JUMBO – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt
– die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes
und Verpackung. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn JUMBO
– unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine
ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder
Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen
lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller
lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht
auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhaftes
Zusammensetzen (Montage) bzw. Ingebrauchnahme durch den
Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder
nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Verwendung oder
Wartung, ungeeigneter Einsatz. Bessert der Besteller oder ein Dritter
unsachgemäß nach, besteht keine Haftung für JUMBO für die daraus
entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung
von JUMBO vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
Wenn JUMBO den Kunden außerhalb seiner Vertragsleistung beraten
hat, haftet JUMBO für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des
Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung.
Erfährt der Besteller, dass durch die von JUMBO gelieferte Ware
eine Schutzrechtsverletzung bei einem Dritten eintreten könnte,
ist der Besteller verpflichtet, JUMBO dies unverzüglich mitzuteilen.
Dasselbe gilt für den Fall, dass als Folge eines Verbrauchsgüterkaufs
der Besteller in Regress genommen wird (§ 478 BGB).
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Sonstige Haftung
Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von JUMBO infolge
unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach
Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder
durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen
– insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des
Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet
werden kann, so gilt unter Ausschluss weiterer Ansprüche des
Kunden die nachfolgende Regelung. Für Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet JUMBO aus welchen
Rechtsgründen auch immer nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit,
bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit
garantiert wurde, bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit
nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an
privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet JUMBO auch bei
grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter
Fahrlässigkeit, in letzterem Falle begrenzt auf den vertragstypischen,
vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche
sind ausgeschlossen.
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Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an den gelieferten Waren bleibt zur Sicherung
aller Ansprüche vorbehalten, die uns aus der gegenwärtigen und
künftigen Geschäftsverbindung bis zum Ausgleich aller Salden
gegen den Besteller und seine Konzerngesellschaften zustehen.
Das Eigentum erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der
Vorbehaltsware entstehende neue Sache. Der Besteller stellt die
neue Sache unter Ausschluss des eigenen Eigentumserwerbs für
JUMBO her und verwahrt sie für JUMBO. Hieraus erwachsen dem
Besteller keine Ansprüche gegen JUMBO. Bei einer Verarbeitung
unserer Vorbehaltsware mit Waren anderer Lieferanten, deren
Eigentumsrechte sich ebenfalls an der neuen Sache fortsetzen,
erwirbt JUMBO zusammen mit diesen Lieferanten – unter Ausschluss
eines Miteigentumserwerbs des Bestellers — Miteigentum an der
neuen Sache, wobei der Miteigentumsanteil von JUMBO dem
Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu dem
Gesamtrechnungswert aller mitverarbeiteten Vorbehaltswaren
entspricht. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus
der Veräußerung von Vorbehaltsware aus unseren gegenwärtigen
und künftigen Warenlieferungen mit sämtlichen Nebenrechten
im Umfang unseres Eigentumsanteils zur Sicherung an JUMBO
- Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werksvertrages wird die
Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages unserer
Rechnung für die mitverarbeitete Vorbehaltsware schon jetzt an
uns abgetreten. Solange der Besteller seinen Verpflichtungen aus
der Geschäftsverbindung an uns ordnungsgemäß nachkommt, darf
er über die in unserem Eigentum stehende Ware im ordentlichen
Geschäftsgang verfügen und die an uns abgetretenen Forderungen
selbst einziehen. Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an
der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir
JUMBO berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen und
die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Scheck-/Wechselzahlungen
gelten erst nach Einlösung durch den Besteller als Erfüllung.
Hinsichtlich der Vereinbarung von Eigentumsvorbehaltsrechten gilt
ausschließlich deutsches Recht.
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Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Der Besteller ist zur Aufrechnung nur mit solchen Forderungen
berechtigt, die von JUMBO anerkannt oder rechtskräftig festgestellt
sind. Das gleiche gilt für die Ausübung von Leistungsverweigerungsund
Zurückbehaltungsrechten im Hinblick auf den jeweils
zugrundeliegenden Anspruch des Bestellers.
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Vertragsänderung
Vertragliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch
JUMBO.
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Sonstiges
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Haan als Hauptsitz von JUMBO.
JUMBO behält sich das Recht vor, nach seiner Wahl den Kunden
an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Klauseln unwirksam
sein oder werden, ist davon die Wirksamkeit der übrigen Klauseln
nicht berührt. Unwirksame oder nicht durchführbare Klauseln sind
durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich angestrebten
Zweck der entfallenen Klausel am nächsten kommt. Im Rahmen der
Geschäftsbeziehung werden Daten über Besteller und Lieferanten
gespeichert und verarbeitet.