Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Bedingungen

März 2023

 

  1. Allgemeine Bedingungen

Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten,

juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem

öffentlich rechtlichen Sondervermögen. Lieferungen erfolgen

– unabhängig vom Auftragswert – ausschließlich zu den

nachstehenden Lieferbedingungen. Einkaufsbedingungen oder

sonstige Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie schriftlich

von JUMBO bestätigt werden. Ist der Besteller ein Großhändler,

ist er verpflichtet, nur an den Einzelhandel zu liefern und ist

der Besteller ein Einzelhändler, ist er verpflichtet, nur an den

Endverbraucher zu verkaufen. Diese Bedingungen gelten bei

ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei

denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie

dem Besteller bereits zugegangen sind.

  1. Lieferung

Lieferungen erfolgen freibleibend oder nach Absprache mit

dem Besteller. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die

Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und der

Zahlung, soweit diese vereinbart ist (Vorkasse). Mit Meldung der

Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn sich

die Versendung ohne Verschulden des Lieferers verzögert oder

unmöglich ist. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare

Abweichungen von den Bestellmengen sind zulässig. Wird eine

vereinbarte Lieferfrist nicht eingehalten, so ist, falls JUMBO nicht

grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, unter Ausschluss

weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen

Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein Rücktritt ist

ausgeschlossen, wenn sich der Besteller selbst in Annahmeverzug

befindet. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines höheren Schadens

vorbehalten. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit,

Fertigungsgrößen und Abnahmeterminen kann JUMBO spätestens

drei Monate nach Vertragsabschluss eine verbindliche Festlegung

hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht

innerhalb von drei Wochen nach, ist JUMBO berechtigt, eine

2-wöchige Nachfrist zu setzen. Nach deren Ablauf ist JUMBO

berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten und/oder Schadensersatz

zu verlangen. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen JUMBO, die

Lieferung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene

Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten

Teiles vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten. Der

höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare,

unvermeidliche Umstände, z.B. Betriebsstörungen gleich, die

JUMBO die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen

unmöglich machen; den Nachweis darüber hat JUMBO führen. Dies

gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines

Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Besteller

kann JUMBO auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob

er zurücktreten will oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist

liefern will. Erklärt sich JUMBO nicht, kann der Besteller vom nicht

erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. JUMBO wird den Besteller

unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt eintritt.

Er hat Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu

halten.

  1. Gefahrübergang

Die Gefahr der Lieferung geht mit Absendung der Ware bei JUMBO

oder dem jeweiligen Auslieferungslager auf den Kunden über. Dies

gilt auch für Teillieferungen.

  1. Preise

JUMBO berechnet die Preise nach Maßgabe der für die einzelnen

Produktgruppen jeweils gültigen Preisliste. Für Sonderprojekte

gelten die jeweils vereinbarten und von JUMBO schriftlich

bestätigten Preise. Soweit von JUMBO nicht anders schriftlich

bestätigt, gelten die angegebenen Preise ab Ratingen bzw.

ab Auslieferungslager und schließen Mehrwertsteuer, Porto,

Verpackung und Wertversicherung nicht ein. Die Verpackung wird

zu Selbstkosten in Rechnung gestellt. Verpackungen und Versand

erfolgen nach bestem Ermessen von JUMBO.

  1. Zahlungsbedingungen

Rechnungen von Jumbo sind – soweit nicht anders vereinbart – 30 Tage

nach Rechnungsstellung netto zu bezahlen. Erstmalige Belieferung

von Neukunden erfolgt ausschließlich gegen Vorauskasse,

Bankbürgschaft oder Erstattung einer Bearbeitungsgebühr

(abhängig vom Auftragsvolumen).

  1. Gewährleistung und Mängelrüge

Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei

versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu

erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nicht anderes vereinbart,

alle Mängelansprüche 12 Monate nach Gefahrübergang. Soweit das

Gesetz längere Fristen vorschreibt, gelten diese. Alle diejenigen Teile

sind unentgeltlich nach Wahl von JUMBO nachzubessern oder neu

zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden

Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher

Mängel ist JUMBO unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte

Teile werden Eigentum von JUMBO. Zur Vornahme aller JUMBO

notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen

hat der Besteller nach Verständigung mit JUMBO die erforderliche

Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist JUMBO von der

Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in

dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur

Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei JUMBO sofort

zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst

oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von JUMBO Ersatz der

erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von den durch die

Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt

JUMBO – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt

– die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes

und Verpackung. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen

Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn JUMBO

– unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine

ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder

Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen

lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller

lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht

auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhaftes

Zusammensetzen (Montage) bzw. Ingebrauchnahme durch den

Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder

nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Verwendung oder

Wartung, ungeeigneter Einsatz. Bessert der Besteller oder ein Dritter

unsachgemäß nach, besteht keine Haftung für JUMBO für die daraus

entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung

von JUMBO vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

Wenn JUMBO den Kunden außerhalb seiner Vertragsleistung beraten

hat, haftet JUMBO für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des

Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung.

Erfährt der Besteller, dass durch die von JUMBO gelieferte Ware

eine Schutzrechtsverletzung bei einem Dritten eintreten könnte,

ist der Besteller verpflichtet, JUMBO dies unverzüglich mitzuteilen.

Dasselbe gilt für den Fall, dass als Folge eines Verbrauchsgüterkaufs

der Besteller in Regress genommen wird (§ 478 BGB).

  1. Sonstige Haftung

Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von JUMBO infolge

unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach

Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder

durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen

– insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des

Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet

werden kann, so gilt unter Ausschluss weiterer Ansprüche des

Kunden die nachfolgende Regelung. Für Schäden, die nicht am

Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet JUMBO aus welchen

Rechtsgründen auch immer nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit,

bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,

bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit

garantiert wurde, bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit

nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an

privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter

Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet JUMBO auch bei

grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter

Fahrlässigkeit, in letzterem Falle begrenzt auf den vertragstypischen,

vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche

sind ausgeschlossen.

  1. Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an den gelieferten Waren bleibt zur Sicherung

aller Ansprüche vorbehalten, die uns aus der gegenwärtigen und

künftigen Geschäftsverbindung bis zum Ausgleich aller Salden

gegen den Besteller und seine Konzerngesellschaften zustehen.

Das Eigentum erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der

Vorbehaltsware entstehende neue Sache. Der Besteller stellt die

neue Sache unter Ausschluss des eigenen Eigentumserwerbs für

JUMBO her und verwahrt sie für JUMBO. Hieraus erwachsen dem

Besteller keine Ansprüche gegen JUMBO. Bei einer Verarbeitung

unserer Vorbehaltsware mit Waren anderer Lieferanten, deren

Eigentumsrechte sich ebenfalls an der neuen Sache fortsetzen,

erwirbt JUMBO zusammen mit diesen Lieferanten – unter Ausschluss

eines Miteigentumserwerbs des Bestellers – Miteigentum an der

neuen Sache, wobei der Miteigentumsanteil von JUMBO dem

Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu dem

Gesamtrechnungswert aller mitverarbeiteten Vorbehaltswaren

entspricht. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus

der Veräußerung von Vorbehaltsware aus unseren gegenwärtigen

und künftigen Warenlieferungen mit sämtlichen Nebenrechten

im Umfang unseres Eigentumsanteils zur Sicherung an JUMBO

  1. Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werksvertrages wird die

Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages unserer

Rechnung für die mitverarbeitete Vorbehaltsware schon jetzt an

uns abgetreten. Solange der Besteller seinen Verpflichtungen aus

der Geschäftsverbindung an uns ordnungsgemäß nachkommt, darf

er über die in unserem Eigentum stehende Ware im ordentlichen

Geschäftsgang verfügen und die an uns abgetretenen Forderungen

selbst einziehen. Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an

der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir

JUMBO berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen und

die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Scheck-/Wechselzahlungen

gelten erst nach Einlösung durch den Besteller als Erfüllung.

Hinsichtlich der Vereinbarung von Eigentumsvorbehaltsrechten gilt

ausschließlich deutsches Recht.

  1. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Der Besteller ist zur Aufrechnung nur mit solchen Forderungen

berechtigt, die von JUMBO anerkannt oder rechtskräftig festgestellt

sind. Das gleiche gilt für die Ausübung von Leistungsverweigerungsund

Zurückbehaltungsrechten im Hinblick auf den jeweils

zugrundeliegenden Anspruch des Bestellers.

  1. Vertragsänderung

Vertragliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden

bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch

JUMBO.

  1. Sonstiges

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Haan als Hauptsitz von JUMBO.

JUMBO behält sich das Recht vor, nach seiner Wahl den Kunden

an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Klauseln unwirksam

sein oder werden, ist davon die Wirksamkeit der übrigen Klauseln

nicht berührt. Unwirksame oder nicht durchführbare Klauseln sind

durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich angestrebten

Zweck der entfallenen Klausel am nächsten kommt. Im Rahmen der

Geschäftsbeziehung werden Daten über Besteller und Lieferanten

gespeichert und verarbeitet.